Kindergeld und Bürgergeld
Familienkasse fordert Kindergeld zurück, das schon auf SGB II-Leistungen (Bürgergeld) bedarfsmindernd angerechnet warDie Entscheidung betrifft den Fall einer von der Familienkasse nachträglich erhobenen Rückforderung von Kindergeld, das bereits auf SGB II-Leistungen bedarfsmindernd angerechnet war (vom Jobcenter). Eine solche Rückforderung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der oben genannten Entscheidung für rechtmäßig angesehen und das entgegenstehende erstinstanzliche Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichtes in Kiel aufgehoben, das die Familienkasse verpflichtet hatte, die Rückforderung zu erlassen.
Gegen das Urteil des BFH richtete sich die Verfassungsbeschwerde. Zu einer Entscheidung in der Sache kam es nicht mehr durch das Bundesverfassungsgericht, weil die Familienkasse es vorzog, den Rückforderungsbescheid doch noch nachträglich „wegen Unbilligkeit“ zu erlassen (ohne weitere Begründung – dabei ging es im gesamten Verfahren um nichts anderes als um den Erlass der Rückforderung aus Gründen der Billigkeit).
Zum Teil wird in der Literatur die Rechtsprechung des BFH zwar als rechtmäßig betrachtet (vgl. dazu ORR Christian Stahl, Der Erlass von Kindergeldrückforderungen bei Sozialhilfeempfängern, in: juris-Monatszeitschrift 11/2020, S. 432 ff.). Allerdings hat die Bürgerbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein in ihrem Tätigkeitsbericht 2018 die Familienkassen aufgefordert, in vergleichbaren Fällen auf eine Rückforderung zu verzichten.
Auch nach der Stellungnahme des „Vereins für öffentliche und private Fürsorge“ als sachkundiger Dritter im genannten Verfahren der Verfassungsbeschwerde dürfte eine Rückforderung der Familienkassen insofern als rechtswidrig anzusehen sein, als es sachgerecht erscheine, die §§ 102 ff. SGB X analog anzuwenden. Dadurch wäre die Familienkasse wie ein Sozialleistungsträger zu behandeln und die Rückforderung dürfte nicht gegenüber dem Bürger erhoben werden.
Verfassungsjuristisch maßgeblich dürfte sein, dass der BFH selbst SGB II-Leistungen und Kindergeld als gleichartig angesehen hat, was den Grundrechtstatbestand des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG öffnet. Zu einer Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG wäre der BFH daher verpflichtet gewesen.
Instanzenzug
- BVerfG: Beschluss vom 05.03.2021, Az. 1 BvR 846/19
- BFH: Urteil vom 13.09.2018, Az. III R 19/17
- FG Schleswig-Holstein: Urteil vom 04.07.2016, Az. 1 K 34/16
Literatur & Stellungnahmen
- Stellungnahme des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. als sachkundiger Dritter (§ 27a BVerfGG): Download PDF
- Bürgerbeauftragte Schleswig-Holstein: Tätigkeitsbericht 2018, S. 20 f.
- Riechelmann: Anmerkung zu BFH, Beschluss v. 23.02.2015, Az. III B 41/14, DStRE 2016, S. 624 f.