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<title>Jusplan</title>
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<link>https://juspekt.de/</link>
<description>Publikationen zu den Grundrechten, dem Vertrauensschutz, praktischen Rechtsfällen und zur Rechtstheorie</description>
<lastBuildDate>Sun, 18 Jan 2026 22:23:05 +0100</lastBuildDate>
<language>de-de</language>
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  <title>NEU: Kein rechtsstaatlicher Meilenstein</title>
  <link>https://juspekt.de/kein-meilenstein.html?update=jan2026</link>
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  <description>Update vom 18.01.2026: Ergänzungen zur Ermittlung des Willens des Verfassungsgebers durch das Bundesverfassungsgericht zu einem Mehrfachverfolgungsverbot in Art. 103 Absatz 3 GG (Entscheidung vom 31. Oktober 2023, 2 BvR 900/22, BVerfGE 166, 359), und zwar unter den Überschriften "Der Gap im Willen des Verfassungsgebers" und "Gesetzgebung und Interpretation".
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  <dc:creator>Frank Riechelmann</dc:creator>
  <dc:subject>Recht</dc:subject>
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  <pubDate>Sun, 18 Jan 2026 21:00:00 +0100</pubDate>
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  <title>Update: Kein rechtsstaatlicher Meilenstein</title>
  <link>https://juspekt.de/kein-meilenstein.html</link>
  <description>Den Artikel &quot;Kein rechtsstaatlicher Meilenstein&quot; zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Zweiter Senat, vom 31.10.2023, 2 BvR 900/22 (= BVerfGE 166, 359) habe ich um Aspekte zur Ermittlung des Willens des Verfassunggebers (Parlamentarischer Rat) ergänzt.</description>
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  <pubDate>Sun, 18 Jan 2026 15:00:00 +0100</pubDate>
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<title>Worum es geht - Juspekt.de</title>
<link>https://juspekt.de/worum-es-geht.html</link>
<description>Juristen sind Schriftgelehrte und diese gelten wie jene, soweit es zwischen ihnen überhaupt einen Unterschied gibt, manchmal als penibel, als übertrieben genau in ihrer Wortwahl. "Spitzfindig“ und "wortklauberisch“ sind ähnliche überzogene Eigenschaften, die ihnen gelegentlich zugeschrieben werden. Dabei sind Juristinnen und Juristen eigentlich gar nicht so penibel. Jedenfalls sind sie es nicht notwendigerweise. So ist etwa in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein "Inhalt“ gegenüber einer "Form“ durchaus Vorrang haben kann:  Bereits im Jahre 1920 stellte das Reichsgericht fest: "Falsche Bezeichnung schadet nicht - falsa demonstratio non nocet". Gemeint hat es damit, dass gleichgültig sein kann, wie Vertragsparteien etwas (ausdrücklich) bezeichnen. Auch wenn sie sogar ausdrücklich etwas ganz anderes gesagt haben, aber mit dem Gesagten übereinstimmend dasselbe gemeint haben, gilt das, was sie gemeint haben, und nicht das Gesagte. Was sie gemeint haben, ist also für sie verbindlich. "Inhalt geht vor Form“ lässt sich daraus -wie erwähnt vereinfacht- folgern. (Vereinfacht insofern, als es natürlich auch Rechtsgeschäfte -Verträge- oder rechtsgeschäftliche Handlungen gibt, die ohne Einhaltung einer vorgeschriebenen Form schlicht unwirksam sind; "Inhalt vor Form“ gilt dann nicht.) Jetzt habe ich bei der Darstellung scheinbar etwas geschummelt, als sich in dem vom Reichsgericht entschiedenen Fall Geschäftsleute stritten, die vermutlich keine Juristen waren. Von Juristen dürfte man zwar gemeinhin eine präzis(er)e Wortwahl erwarten. Gleichwohl gäbe es keinen Grund, den vom Reichsgericht entschiedenen Fall anders zu betrachten, wenn die Vertragsparteien Juristen gewesen wären. Auch Schriftgelehrte wie Juristen (Rechtswissenschaftler) würden darin zustimmen, dass ein Inhalt grundsätzlich einer Form vorgeht. Wohl nicht zuletzt, weil sich vor allem auch Juristen irren können, in ihrer Wortwahl und in ihrem Verständnis ohnehin, hat unser ehemaliger Bundespräsident und Präsident des Bundesverfassungsgerichts Roman Herzog darum gebeten, doch bitte nicht alles, was das Bundesverfassungsgericht sagt, “auf die Goldwaage” zu legen. Vermutlich hat er damit gemeint, dass man nicht zu hohe Erwartungen an das Gericht stellen soll. Womöglich hat er damit aber auch gemeint, das, was wichtig ist, von dem, was unwichtig (oder zumindest weniger wichtig) ist, zu unterscheiden -und zwar in angemessener Weise (was vor allem auch hinreichend deutlich zu unterscheiden meinen dürfte). Das ist der Punkt, auf ihn kommt es an. Dabei verbleiben allerdings Fragen: Wurde etwas auf die Goldwaage gelegt, und was gehört überhaupt auf die Waage? Das Vorstehende vorausgeschickt finden sich denn auch gelegentlich einmal etwas ungenaue Formulierungen in den Gründen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Für ein gelegentliches "Bonmot“ ist sich unser höchstes Gericht durchaus nicht zu schade. Zu denken wäre dabei etwa an die Formulierung, dass das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG "nicht das Privateigentum, sondern das Eigentum Privater“ schütze. Diese etwas verwirrende Aussage ist letztlich für ein Verständnis jedoch unproblematisch, weil sich das Gemeinte leicht erschließen lässt, zumal mit "Privateigentum“ offenbar etwas anderes (nämlich Eigentum für jedwedes Rechtssubjekt) gemeint ist als mit einem "Eigentum Privater“. Die Aussage kam daher, soweit ersichtlich, zu recht nie in die Nähe einer "Goldwaage“.Etwas anderes gilt aber für eine andere Formulierung, nämlich für die, dass Rechtssicherheit für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeute. Dieser Satz wird missverstanden, und zwar sowohl durch einige Literaturstimmen und sogar durch Bundesgerichte. Warum ist er missverständlich? Nun, der Satz scheint einzuladen zu einer Betrachtung, nach der Vertrauensschutz für den Bürger gelten würde - darüber hinaus aber eine Rechtssicherheit für alle (anderen) Teilnehmer des Rechtsverkehrs anwendbar wäre. Und ist es nicht eigentlich selbstverständlich, dass eine Rechtssicherheit für alle Teilnehmer des Rechtsverkehrs gelten muss, also auch für solche, die "keine Bürger“ sind? Genau dies wird in der Literatur nämlich behauptet (was im Ergebnis auch nicht ganz unrichtig ist, in dieser Pauschalität aber durchaus). Ferner dürfte "Vertrauen“ etwas "zutiefst Menschliches“ darstellen -was in Kombination mit dem Ausdruck "Bürger“ noch verstärkt zu werden scheint. Ist also mit einem "Vertrauensschutz“ nicht nahezu zwingend ein dem Menschen wesenseigenes Recht gemeint, also ein solches, das ausschließlich natürlichen Personen zusteht? Die Frage stellen heißt zwar sie verneinen. Allerdings folgern einige Stimmen in der Literatur, dass ein Vertrauen(sschutz) voraussetzen würde, die Rechtsgrundlage, auf die ein Vertrauen gründet, zu kennen: Vertrauensschutz, so wird behauptet, sei ein "Privileg des kundigen Juristen“. Zu klären ist daher, was Vertrauen meint? Und wer ist überhaupt "dieser“ Bürger? Etwa ein kundiger Jurist?  Diese Fragen sind bis heute gewissermaßen ungeklärt -zumindest werden sie zum Teil übersehen. Selbst Bundesgerichte wenden gelegentlich das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz einfach für Nicht-Private an: Das Bundessozialgericht (BSG) hat schon kurz nach Beginn dieses Jahrhunderts das sogenannte rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und den Vertrauensschutz zugunsten eines nicht-privaten Sozialleistungsträgers gelten lassen (2003, 2004). Und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) agiert in zwei neueren Entscheidungen ganz ähnlich (2019, 2020). Dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Anwendung des Rückwirkungsverbotes ausdrücklich auf den "Bürger“ (oder synonym dazu auf den "Einzelnen“) beschränkt, haben Bundessozialgericht und Bundesverwaltungsgericht schlicht übersehen. Sie setzen sich in Widerspruch zum Bundesverfassungsgericht. Denn nach ihm findet das Rückwirkungsverbot im bürgerbezogenen Vertrauensschutz "nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze“. Aber auch diese Formulierung des Bundesverfassungsgerichts ist unpräzise. Denn, wie schon gefragt: was ist Vertrauen, und wer ist eigentlich "dieser Bürger“? Gemeint ist mit ihm jedenfalls nicht nur der Bürger (oder der Einzelne).Der Begriff des Vertrauensschutzes hat daher im gewissen Sinne bis heute die Goldwaage nicht verlassen, wobei ihn allerdings das Bundesverfassungsgericht auch selbst ein bisschen auf sie gelegt haben mag.  Gelegentlich verzichtet das Bundesverfassungsgericht auch schon so ziemlich ganz auf eine "Waage“, so geschehen im Fall der als verfassungswidrig angesehen Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten eines wegen Mordes Freigesprochenen (BVerfG vom 31.10.2023, Az. 2 BvR 900/22 = BVerfGE166, 359): Erst lässt es einen Freispruch als eine "Bestrafung“ genügen, welche der Wortlaut des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 3 GG vorschreibt, um dieses überhaupt anzuwenden. Sodann unterstellt es aber eine Abwägungsfestigkeit dieses Rechts. Wegen einer Abwägungsfestigkeit findet eine Abwägung gar nicht erst statt. Auf meiner Homepage finden sich Publikationen zu den Themen Vertrauensschutz, Grundrechte, Rückwirkungsverbot. Daneben finden sich (Links zu) Abhandlungen zur Rechtstheorie, aber auch zum Prüfungsrecht und zum "Kindergeld“ und dessen Anrechnung auf Bürgergeld (vormals "Arbeitslosengeld II“ oder "Hartz IV“), wie auch zur erwähnten, noch recht neuen Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen eines wegen Mordes Freigesprochenen (zum grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 3 GG, "ne bis in idem“). Warum Rechtstheorie? Abgesehen davon, dass sie an sich nicht uninteressant ist, benötige ich sie vor allem, um einen verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz zu erklären. Nach überwiegendem Verständnis in der Rechtswissenschaft sind Rechtsnormen nur konkrete Weisungen (mit "hoheitlichem Befolgungsanspruch“), unter die sich subsumieren lässt. Andere Rechtsnormen gibt es danach nicht, jedenfalls nicht als Rechtsnormen. Grundsätze (oder synonym dazu: Prinzipien) können nach diesem Verständnis zwar Begründungen für Rechtsnormen sein, sie werden aber nicht selbst als Rechtsnormen betrachtet. Hiergegen ist mit Hilfe der auf Ronald Dworkin und Robert Alexy zurückgehenden Prinzipientheorie aufzuzeigen, dass auch Prinzipien (Grundsätze) Rechtsnormen sind. Damit lässt sich das Schutzgut des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes isolieren und einem grundrechtlichen Freiheitsschutz zuordnen. Außerdem lassen sich mit einem prinzipientheoretischen Verständnis Missverständnisse vermeiden, die aus einem zu engen herkömmlichen Rechtsnormbegriff folgen. Daneben zeige ich auf, dass sich die Kritik an der Prinzipientheorie als überzogen herausstellt. Teilweise werden in der Literatur Beispiele gegen die Prinzipientheorie verwendet, die diese bei genauer Betrachtung sogar stützen - "Luftdruck bei Autoreifen“, "Grundsatz“ der Verhältnismäßigkeit als vermeintlicher Grundsatz (Prinzip)  gemäß Prinzipientheorie. Die gegenüber der Prinzipientheorie geäußerte Kritik, die zum Teil Ursache und Wirkung durcheinanderwürfelt, verkehrt sich in ihr Gegenteil (siehe dazu die Abhandlung "Prinzipien und Abwägung“). Was bringt’s? Erkenntnis und daher Verständnis -hoffe ich, aber auch "Fun“, jedenfalls im Sinne einer gewissen Faszination dafür, dass sich zum Beispiel mit Hilfe der Prinzipientheorie Antworten auf komplizierte Rechtsfragen leichter erschließen lassen. Meines Erachtens hilft die Prinzipientheorie eher dabei, Wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden, als es das herkömmliche Rechtsnormverständnis vermag. Vor allem scheint sie dabei hilfreich zu sein, auf einfachere Weise zu verhindern, dass ein maßgebliches Argument übersehen wird. Dabei hat doch die herrschende Lehre eigentlich die nötigen Instrumente in der Hand. Wenn es "die Verfassung hinter der Verfassung“ gibt, wie dies angenommen wird, dann ist ja das, was sich hinter der Verfassung befindet, auch Verfassung. Voilà, das beschreibt im Grunde die Prinzipientheorie, zwar knapp, aber durchaus schon präzise. Wichtiges von weniger Wichtigem (und von Unwichtigem ohnehin) zu unterscheiden, ist ein maßgebliches Ziel. Dabei hoffe und denke ich, dass Wichtiges weitgehend mit etwas Interessantem auf meiner Homepage übereinstimmt (denn sonst hätte ich ihren Inhalt nicht verfasst).</description>
<pubDate>Thu, 27 Nov 2025 21:13:00 +0200</pubDate>
<guid>https://juspekt.de/worum-es-geht.html</guid>
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<title>Gibt es einen speziellen Tatbestand des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes?</title>
<link>https://juspekt.de/Vertrauensschutz-Kriterien.html</link>
<description>In der grundrechtswissenschaftlichen Literatur wird behauptet, dass der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht den Bestand von Rechtspositionen betreffe &#8212; sondern lediglich einen Schutz des Vertrauens in ihren Fortbestand. "Ein solcher Vertrauensschutz steht unter eigenen Rechtfertigungsanforderungen, die sich maßgeblich von denen eines substantiellen Freiheitsschutzes vor Eingriffen unterscheiden. So sind etwa die Schutzwürdigkeit des Vertrauens und dessen Inanspruchnahme Voraussetzungen dafür, überhaupt eine Rechtfertigungsfrage aufzuwerfen. Auch zielen die Rechtfertigungsanforderungen nicht darauf, im Uebrigen verfassungsmäßige Ausgestaltungen auszuschließen, sondern lediglich darauf, dass verhältnismäßige Uebergänge oder Ausgleiche geschaffen werden, die dem schutzwürdigen Vertrauen Rechnung tragen" (so und im Ganzen Thomas Kingreen/Ralf Poscher, Die Ausgestaltung von Grundrechten, Juristenzeitung (JZ) 2022, 961-970, 963). Es ist zu zeigen, dass sich die Sichtweise der Literatur nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lässt. Sie erweist sich zudem als unnötig abstrakt und kompliziert. Wäre der allgemeine, nicht-grundrechtsspezifische Vertrauensschutz bloß auf einen Uebergang gerichtet, wäre ein Ergebnis, das einen Bestand gewährleistet, nicht eingeschlossen. Zum Beispiel sind aber echt rückwirkende Gesetze grundsätzlich unzulässig, womit das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat (BVerfG v. 17.12.13, 1 BvL 5/08, Rn. 64 mit weiteren Nachweisen), einen Bestand erfasst. Die Begriffe Vertrauensschutz und Bestandsschutz sind austauschbar, wobei der Begriff des Bestandsschutzes vorzuziehen ist (siehe dazu im Einzelnen auch Frank Riechelmann, Die Angemessenheit der Begriffe oder das Schutzgut des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes, ZRph, Münster 2021, 97-115). Vertrauensschutz ist nichts anderes als Bestandsschutz. Daher sollte allgemein von "Bestandsschutz" gesprochen werden, also nicht nur, wenn damit ein grundrechtsspezifischer Vertrauensschutz gemeint ist, wie etwa beim Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG). Auch der allgemeine verfassungsrechtliche Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerfG, Beschluss v. 30.6.20, 1 BvR 1679/21, 3. Leitsatz) ist als Bestandsschutz zu benennen.</description>
<pubDate>Thu, 28 Aug 2025 00:03:00 +0200</pubDate>
<guid>https://jusplan.de/Vertrauensschutz-Kriterien.html</guid>
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<title>Teilnichtige Gesetze</title>
<link>https://juspekt.de/teilnichtige-gesetze.html</link>
<description>Nichtige Gesetze sind nach herkömmlichem Verständnis vollständig nichtig. Nichtigkeit wird als höchster Grad der Vernichtbarkeit angesehen (Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, 2. Auflage, Wien 1960). Der Umstand, dass es unterschiedliche Grade einer Vernichtbarkeit gibt, lässt sich auf den Begriff der Nichtkeit übertragen: Vollständige Nichtigkeit ist der höchste Grad der Nichtigkeit. Wenn es eine vollständige Nichtigkeit gibt, impliziert dies auch die Möglichkeit der Existenz einer "weniger vollständigen" Nichtigkeit. Nichtigkeit hat daher einen graduellen Charakter, weshalb es auch bloß teilnichtige Gesetze gibt. Anhand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den "Erfolgshonoraren bei Rechtsanwälten" (BVerfGE 117, 163) ist zu zeigen, dass das Bundesverfassungsgericht mit der Unvereinbarerklärung eine Ausnahme in die nicht-grundrechtskonforme gesetzliche Regelung eingefügt hat, wodurch diese, nunmehr mit der Ausnahme, weiterhin gültig bleibt (geltungserhaltende Reduktion des Gesetzes). Einer hiergegen gerichteten Kritik, die einwendete, dass das Bundesverfassunsgsgericht hierzu nicht ermächtigt sei, es dadurch quasi zu einer Art "Ersatzgesetzgeber" würde und es daher erst noch einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung bedürfte, wäre entgegenzuhalten, dass eine geltungserhaltende Reduktion lediglich eine Teilnichtigkeit begründet, die hinter einer vollständigen Nichtigkeit zurückbleibt. Eine vollständige Nichtigkeit anzurordnen ist das Bundesverfassungsgericht aber anerkanntermaßen berechtigt. Es hat das Gesetzverwerfungsmonopol, und eine vollumfängliche Verwerfung eines Gesetzes reicht über eine teilweise Verwerfung und somit zugleich teilweise Erhaltung hinaus. Daher ist eine Kompetenz, verfassungswidrige Gesetze geltungserhaltnend zu reduzieren, dem Gesetzverwerfungsmonopol des Gerichts immanent. Deshalb bedarf es weder einer zusätzlichen verfassungsgesetzlichen Ermächtigung noch verfällt das Gericht damit in die Rolle eines vermeintlichen "Ersatzgesetzgebers". Abgesehen davon wäre es als ein solcher schon (erst recht) aufgrund seiner eingeräumten Gesetzverwerfungskompetenz anzusehen. Beachtet man nicht, dass es zu (nur) teilnichtigen Gesetzen führen kann, sind unhaltbare Ergebnisse möglich. Deutlich wird dies anhand des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zu den "anwaltlichen Erfolgshonoraren" vom 12. Dezember 2006, Az. 1 BvR 2576/04 (= BVerfGE 117, 163). Das Gericht konstatiert eine "Verletzung" des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und einen (bloßen) "Verstoß" gegen Art. 12 Abs. 1 GG bei der betroffenen Beschwerdeführerin durch das gesetzliche ausnahmslose Verbot, Erfolgshonorare zu vereinbaren. Diese schon terminologisch unzutreffenden Formulierungen hatten durchaus nachteilige Konsequenzen für die Beschwerdeführerin. In der Folge habe nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts das gesetzliche Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare für eine Übergangszeit noch weiterhin anwendbar bleiben müssen, weshalb das Gericht die berufsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin verfassungsrechtlich nicht beanstandete. Dies war jedoch keineswegs zwingend: Es lag ein gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerichteter Verstoß vor, der das Grundrecht der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzte. Das Bundesverfassungsgericht hätte die berufsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin daher eigentlich aufheben müssen. Es hätte ohne Weiteres selbst die Ausnahmevorschrift, deren Erlass es erst noch vom Gesetzgeber verlangte, in die geltende Regelung einfügen können. In diesem Sinne ließ sich die durch den Beschluss des Gerichts insoweit veränderte gesetzliche Regelung durchaus schon verstehen: Bereits mit dem Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare nicht mehr vollumfänglich gegolten.</description>
<pubDate>Sat, 18 Oct 2025 22:38:00 +0200</pubDate>
<guid>https://jusplan.de/teilnichtige-gesetze.html</guid>
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<title>Kein rechtsstaatlicher Meilenstein</title>
<link>https://juspekt.de/kein-meilenstein.html</link>
<description>"Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden", lautet die Grundgesetznorm des Artikel 103 Abs. 3. Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Zweiten Senat mit Urteil vom 31.10.2023, 2 BvR 900/22 (= BVerfGE 166, 359), die Frage geklärt, ob unter diese Vorschrift auch der Fall von Freisprüchen fällt, ob also jemand, der durch ein Urteil eines Strafgerichtes freigesprochen wurde, erneut verfolgt (angeklagt) werden darf, wie dies die Regelung in § 362 Nr. 5 der Strafprozessordnung (StPO) vorsah: Beschränkt auf Fälle von Schwerstkriminalität wie Mord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen erlaubte diese StPO-Vorschrift eine Wiederaufnahme (erneute Anklage) aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Strafvorwurfs, auch wenn ein Beschuldigter deswegen bereits einmal gerichtlich freigesprochen worden war. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass nicht bloß Verurteilte, sondern auch Freigesprochene Träger des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 3 GG seien; auch Freigesprochene fallen demnach unter den Schutz der Grundgesetznorm. Damit gab es der Verfassungsbeschwerde eines (früher) wegen Mordes Freigesprochenen statt, gegen den das Strafverfahren wieder aufgenommen worden war, und erklärte die Norm des § 362 Nr. 5 StPO für nichtig. In der Literatur ist das Urteil überwiegend positiv aufgenommen worden, was nicht verwunderlich erscheint, als eine Mehrheit dort schon bislang davon ausging, dass Art. 103 Abs. 3 GG nicht bloß ein Mehrfachbestrafungsverbot umfassen würde, sondern zugleich ein Mehrfachverfolgungsverbot (so nun auch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 31.10.2023, 2 BvR 900/22 = BVerfGE 166, 359). Das Gericht problematisiert zwar den Wortlaut der Grundgesetzvorschrift &#8212; aber nur am Rande, wenn es in den Entscheidungsgründen heißt, dass der Wortlaut zwar eine Auslegung dahingehend zulasse, dass die Vorschrift nur nach einer vorangegangenen Verurteilung ("Bestrafung") greife (Rn. 60). Dies trifft aber schon deshalb zu, weil er einen vorangegangenen Freispruch und daher eine bloße Verfolgung (ohne Bestrafung) schlicht nicht erfasst (vgl. BVerfGE 3, 248, dort unter II 2). Sprachlich ist ein Freispruch nun einmal keine Strafe (Bestrafung) &#8212; und zwar weder nach allgemeinem, noch einem allgemeinen juristischen oder nach einem spezifisch-juristischen Sprachgebrauch. Rein nach dem Wortlaut des Art. 103 Abs. 3 GG würde ein (rechtskräftig) freisprechendes Urteil den Staat nicht daran hindern, Freigesprochene wegen derselben Tat erneut strafrechtlich zu verfolgen. Das Bundesverfassungsgericht führt sogar an, dass im Parlamentarischen Rat ursprünglich ein anderer Vorschlag eingebracht worden war, der die Mehrfachverfolgung einschloss und der lautete: "Niemand darf mehrmals strafrechtlich verfolgt werden". Er wurde aber ausweislich der weiteren Entscheidungsbegründung nicht wegen einer "Mehrfachverfolgung", sondern aus anderen Gründen abgeändert. Gleichwohl stellt sich die Frage, warum dann ein abweichender und derartig eindeutiger Wortlaut, der eine Mehrfachverfolgung nicht erfasst, den Weg ins Grundgesetz fand, zumal eine Einbeziehung einer Mehrfachverfolgung ebenso einfach zu formulieren wäre und sogar ursprünglich vorgesehen war? Warum lautet die Grundgesetznorm dann nicht schlicht: "Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals verfolgt werden"? Der Wortlaut spricht doch gerade dafür, dass der Verfassungsgeber eine nochmalige Bestrafung ausklammern wollte, eine Verfolgung aber nicht notwendigerweise.  Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Differenzierung zwischen Freigesprochenen und Verurteilten durchaus sinnvoll erscheint &#8212; zumal mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich ungleiche Personen oder Sachverhalte ungleich zu behandeln (und wesentlich gleiche Sachverhalte oder Personen gleich). Freigesprochene sind nicht Verurteilte, und sie sind nicht Bestrafte. Den Makel, sich strafbar gemacht bzw. schuldhaft gegen Strafrechtsnormen verstoßen zu haben, trägt der Verurteilte (Bestrafte), nicht aber der Freigesprochene. Freigesprochene haben (daher) auch im Gegensatz zu Verurteilten den Status, in dem die Unschuldsvermutung gilt, nie verlassen. Angesichts des klaren und vor allem auch einfachen Wortlauts des Art. 103 Abs. 3 GG &#8212; jeder weiß, dass ein Freispruch keine Bestrafung bedeutet &#8212;, hätte dem Wortlaut in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Argumentation des Verfassungsgerichts schon eine stärkere Bedeutung beigemessen werden können, zumal ohnehin Fälle denkbar sind, in denen eine strafrechtliche Verfolgung quasi "nie" endet (das Argument einer nie endenden Strafverfolgung führt das Gericht ebenfalls an), nämlich solche, in denen die Staatsanwaltschaft nicht anklagt, sondern die Ermittlungsverfahren einstellt und sodann wieder aufnimmt, was grundsätzlich unproblematisch, weil zulässig ist. Außerdem unterstellt das Gericht zu Unrecht eine Einigkeit im verfassungsrechtlichen Schrifttum, das angeblich die Grundgesetznorm sowohl auf Schuldsprüche wie auf Freisprüche gleichermaßen anwenden würde. ("Die strafrechtliche Praxis unter dem Grundgesetz versteht Art. 103 Abs. 3 GG als verfassungsrechtliche Verankerung des Grundsatzes ne bis in idem und wendet ihn auf Schuld- und Freisprüche gleichermaßen an, ohne dies auch nur im Ansatz zu problematisieren. Das verfassungsrechtliche Schrifttum übernimmt dieses Verständnis als Schutzgehalt des Art. 103 Abs. 3 GG", heißt es in den Entscheidungsgründen.) Dabei hat der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht und Hochschullehrer Konrad Hesse in seinem Lehrbuch zum Verfassungsrecht allein ein Mehrfachbestrafungsverbot erwähnt und ein Mehrfachverfolgungsverbot noch nicht einmal angesprochen: Art. 103 Abs. 3 GG enthalte ein Verbot mehrmaliger Bestrafung wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze, heißt es schlicht bei ihm (Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. A., Heidelberg 1995, Neudruck 1999, Rn. 558).  Auch versteckt sich das Bundesverfassungsgericht hinter einer "Abwägungsfestigkeit": Diesen Terminus spricht das Bundesverfassungsgericht mehr als zwanzig Mal in den Entscheidungsgründen an. Gemeint ist damit, dass die Grundgesetznorm des Art. 103 Abs. 3 GG dem Schutzgut der Rechtssicherheit zugunsten des Freigesprochenen Vorrang gegenüber dem Schutzgut der materialen Gerechtigkeit einräume (gemäß der Entscheidungsbegründung).  Zwar sei es grundsätzlich Aufgabe des (einfachen) Gesetzgebers, zwischen den vorgenannten Schutzgütern einen Ausgleich bzw. eine Vorrangentscheidung zu bestimmen. Mit dem Artikel 103 Abs. 3 GG habe aber die Verfassung des Grundgesetzes diese Vorrangentscheidung schon selbst getroffen. Deshalb stehe sie nicht mehr zur Disposition des Gesetzgebers; Art. 103 Abs. 3 sei abwägungsfest und gebe einen absoluten Schutz. Eine Argumentation mit einer vermeintlichen Abwägungsfestigkeit als solcher ist letztlich haltlos, weil diese keine Gründe aufzeigt. Selbst habe ich einmal die Ansicht vertreten, dass Abwägungsfestigkeit bedeute, dass das, was in eine Abwägung eingestellt wird, diese, also die Abwägung, auch so wieder verlassen müsse, wie es in sie, die Abwägung, eingestellt werde (siehe meinen Aufsatz "Die Leistungsfähigkeit einer prinzipientheoretischen Normbetrachtung", Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie -ARSP- 2011, 207, 212). Das Bundesverfassungsgericht scheint in etwa in eine solche Richtung hin zu argumentieren. Denn es begründet eine "Abwägungsfestigkeit" der Verfassungsnorm, indem es die Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes anführt, wie auch die Freiheit und Menschenwürde des Betroffenen und den Rechtsfrieden (vgl., ebd., Rn. 82 - 89).   Aber ich halte den Terminus "abwägungsfest" nicht mehr für sinnvoll, weil eine vernünftige Argumentation in jeder Hinsicht erlaubt sein muss, welche bei Angabe von Grund und Gegengrund letztlich nichts anderes als eine Abwägung darstellt. Der Terminus stört daher eher einen Diskurs, als dass er ihm dienen würde. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht bei der Argumentation, wohl wegen der angeblichen "Abwägungsfestigkeit" und dem "absoluten Schutz", schlicht übersehen, dass es selbst zwischenzeitlich die materielle Gerechtigkeit in der Menschenwürde angesiedelt hat, nämlich in einer Entscheidung im Jahre 1989. Insofern wäre eine Kollision von Menschenwürde einerseits und Rechtssicherheit gemäß Art. 103 Abs. 3 GG andererseits anzunehmen, wobei aber ja beide Schutzgüter als "abwägungsfest" angesehen werden… Das Bundesverfassungsgericht belehrt zudem die Opferangehörigen wie auch den Gesetzgeber, in dem es ein Argument "Rechtsfrieden", den der Gesetzgeber für eine Wiederaufnahme anführte, nunmehr dagegen und für eine Beendigung des Verfahrens verwendet &#8212; und insofern ins Gegenteil verkehrt. Es hätte durchaus zu dem Ergebnis kommen können, dass ein Freispruch keine Bestrafung darstellt und die Grundgesetznorm des Art. 103 Abs. 3 GG wortlautgemäß zu verstehen wäre, zumindest im Falle vorangegangener Freisprüche, die Strafvorwürfe bei Schwerstkriminalität betreffen (Mord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit), wie dies der nunmehr für nichtig erklärte § 362 Nr. 5 StPO vorsah. Ein "rechtsstaatlicher Meilenstein", den ein Teil der Literatur in der Entscheidung sieht, liegt in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht.   
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<pubDate>Tue, 21 Oct 2025 20:35:03 +0200</pubDate>
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<title>Die Angemessenheit der Begriffe - oder das Schutzgut des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes</title>
<link>https://juspekt.de/angemessenheit-der-begriffe-schutzgut-vertrauensschutz.html</link>
<description>Es existieren diverse Rechtsbegriffe: Position, bloße Verpflichtung, Schutzgut, ja, sogar "ungültiges Recht". Vor allem sind Werte (Prinzipien) nichts anderes als Normen. Mit diesem Verständnis wird nicht nur das Verhältnis von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit deutlich. Damit lässt sich auch überprüfen, ob bestimmte "Werte", die als solche neuerdings postuliert werden, überhaupt existieren? Die vorgenannten Themen erörtere ich im gleichnamigen Aufsatz in der Zeitschrift für Rechtsphilosphie - neue Folge (ZRph), Lit Verlag, Berlin, Münster, Band 5 (2021), S. 97-115.</description>
<pubDate>Tue, 10 Dec 2024 20:02:00 +0200</pubDate>
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<title>Rechtssicherheit und Willkürverbot</title>
<link>https://juspekt.de/rechtssicherheit-und-willkuerverbot.html</link>
<description>Neuerdings wendet auch das Bundesverwaltungsgericht das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot zugunsten Nicht-Privater an (siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.01.2019, BVerwG 9 C 2.18 und Urteil vom 25.11.2020, BVerwG 8 C 21.19) - wie früher schon das Bundessozialgericht (bei der Bestimmung der Reichweite der Ausgleichsanprüche zwischen Sozialleitungsgträgern, Bundessozialgericht, Urteil vom 11.11.2003, B 2 U 15/03 R; Urteil vom 24.02.2004, B 2 U 29/03). Dabei haben beide Bundesgerichte die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht schlicht übersehen. Nach dieser findet das Rückwirkungsverbot seinen Grund und seine Grrenze im bürgerbezogenen Verrtrauensschutz (BVerfGE 88, 384, 404; vgl. BVerfGE 94, 241, 258). Allerdings lassen sich die Ansichten unseres obersten Verwaltungsgerichts und unseres obersten Sozialgerichts durchaus mit Literaturstimmen unterlegen: So vertreten etwa Hartmut Maurer und Anna Leisner die Aufassung, dass die Rechtssicherheit (Hartmut Maurer) beziehungswiese eine sogenannte Kontinuität (Anna Leisner) über den bürgerbezogenen Vertrauensschutz hinausreiche. Ihre Ansicht mag das Bundesverfassungsgericht insofern ein wenig provoziert haben, als dieses auch einen Satz geprägt hat, wonach Rechtssicherheit für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeute, weil dieser Satz scheinbar darauf hindeutet, dass Rechtssicherheit doch für alle Rechtssubjekte gelten würde. Letzteres trifft aber nicht zu, jedenfalls nicht so pauschal. Nicht-Private sind nämlich hinreichend durch das für sie geltende rechtsstaatliche Willkürverbot geschützt. Für sie befarf es auch von daher keines Rückgriffs auf das Rückwirkungsverbot. Das heißt nicht, dass das Rückwirkungsverbot zwingend gar nicht für sie gelten würde. Zumindest gilt es für sie aber nicht direkt. Eine rückwirkende Regelung kann sich durchaus als willkürlich für sie erweisen. Aber erst wenn sie sich als willkürlich erweist, gilt dann, wenngleich nur mittelbar, auch das Rückwirkungsverbot für sie, also für Nicht-Private. Das Vorstehende habe ich unter anderem in dem Aufsatz "Rechtssicherheit und Willkürverbot", in: Zeitschrift für Rechtsphilosophie -ZRph- 2007, S. 53-58 näher dargestellt. Zusammengefasst kann also gesagt werden: Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot gilt nur für den Bürger (Private), jedoch nicht für Nicht-Private. Diese sind damit aber nicht etwas schutzlos. Für Nicht-Private gilt das Willkürverbot.</description>
<pubDate>Sun, 16 Nov 2025 18:35:30 +0200</pubDate>
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<title>Rechtssicherheit als Freiheitsschutz</title>
<link>https://juspekt.de/vertrauensschutz-rechtssicherheit-kontinuitaet.html</link>
<description>Für einen Teilnehmer am Rechtsverkehr, der durch ein neues Gesetz in seinen Rechten beeinträchtigt wird, liegt es nahe, nach Bestandsschutz oder nach Rechtssicherheit zu fragen &#8212; möglicherweise auch nach Kontinuität. Wenn es darum geht, ob der Gesetzgeber bestehende Rechte des Bürgers einschränken bzw.nicht einschränken darf, wird gemeinhin von Vertrauensschutz gesprochen. Vertrauensschutz wird als "subjektivierte Rechtssicherheit" angesehen (Johanna Hey), wobei die Rechtssicherheit sich auch auf Kontinuitätselemente erstrecken soll. Ein solcher Zusammenhang zwischen Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Kontinuität gibt nur scheinbar eine gewisse Orientierung. Bei einer näheren Betrachtung der Ansichten, sind die Begriffe und ihre juristische Bedeutung alles andere als klar. Äußeres Zeichen dafür ist ein terminologisches Durcheinander. So werden nach dem bereits erwähnten Verständnis Rechtssicherheit und Kontinuität weitgehend gleichgesetzt, aber von einem Begriff des Vertrauensschutzes abgegrenzt; Vertrauensschutz soll danach etwas anderes als Kontinuität bezeichnen. Daneben werden Vertrauensschutz und Kontinuität als identisch angesehen. Im Gegensatz dazu werden wiederum Vertrauensschutz und Kontinuitätserwägungen gleichgesetzt, die nur konkretes Vertrauen schützen sollen, weshalb sie von einem prinzipiellen Bestandsschutz zu unterscheiden seien. Ferner soll Kontinuität in einem "objektiven" Sinne die Beständigkeit der generell-abstrakten Rechtslage betreffen, und der auf den Bestand des Rechts gerichtete Vertrauensschutz dagegen den Einzelfall. Schließlich werden sowohl ein Vertrauensschutzgrundsatz als auch ein Kontinuitätsgebot abgelehnt &#8212; dafür wird aber Dispositionsschutz aus einzelnen Verfassungsnormen gefolgert. Die Ansichten verdeutlichen, dass es nicht bloß um terminologische Meinungsverschiedenheiten geht. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes sind im Einzelnen umstritten. Daneben geht es um die Anwendbarkeit des Vertrauensschutzes für bestimmte Rechtsträger. So mag eine Unterscheidung, nach der Vertrauensschutz für den Bürger, Rechtssicherheit (und insoweit gegebenenfalls auch Bestandsschutz oder Kontinuität) aber für sämtliche Rechtsträger einschließlich Behörden gelten soll, auf den ersten Blick folgerichtig erscheinen: Muss Rechtssicherheit nicht für alle Teilnehmer des Rechtsverkehrs, auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, Verwaltungsorgane und Behörden (Nicht-Private), gelten? Wenn auch eine solche Betrachtung nicht mir ihr zu vereinbaren ist, so scheint die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Bejahung der Frage einzuladen &#8212; jedenfalls in gewisser Hinsicht. Das Bundesverfassungsgericht folgert sowohl die Rechtssicherheit als auch den Vertrauensschutz aus dem Rechtstaatsprinzip und führt aus, dass Rechtssicherheit für den Bürger Vertrauensschutz bedeute &#8212; womit scheinbar eine Anwendungsmöglichkeit der Rechtssicherheit zugunsten anderer Rechtsträger, bei denen es sich nicht um Bürger handelt, erhalten bleibt. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass nach einer Ansicht in der Literatur Rechtssicherheit auch für Nicht-Private gelten soll (in einer "objektiven" Dimension). Auch der Zweite Senat des Bundessozialgerichts hat den verfassungsrechtliche Aspekte der Rechtssicherheit (Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot) bzw. des Vertrauensschutzes zugunsten eines (öffentlich-rechtlichen) Sozialleistungsträgers bejaht. Bei einer genaueren Analyse wird sich jedoch zeigen, dass die Behauptung, nach der Rechtssicherheit für sämtliche Rechtsträger gelten soll, sich als zu pauschal herausstellt. Das heißt nicht, dass Rechtssicherheit für Nicht-Private überhaupt keine Anwendung finden würde; mit der vorgenannten Behauptung werden aber die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die notwendig sind, um Rechtssicherheit (Vertrauensschutz) auch für Nicht-Private zu gewähren, zu stark verkürzt. Es gibt keinen Vertrauensschutz, der für alle Rechtsträger die gleiche Bedeutung hat. Rechtssicherheit (Bestandsschutz, Vertrauensschutz) bedeutet Freiheitsschutz für Private. Dagegen stellt Rechtssicherheit für unterstaatliche Nicht-Private vor allem eine Folge des Willkürverbotes dar. Im Übrigen bedarf es, um einen Vertrauensschutz beziehungsweise eine Rechtssicherheit zugunsten der Allgemeinheit annehmen zu können, wenigstens einer hinreichenden Rechtfertigung. Dass insofern Gründe einer kollektiven Rechtssicherheit einer individuellen Rechtssicherheit entgegenstehen können, spricht auch nicht dagegen, Rechtssicherheit als Grundrechtsgehalt anzusehen (für den Einzelnen). Denn damit ist nicht gesagt, dass es sich bei der Rechtssicherheit ausschließlich um einen Grundrechtsgehalt handeln würde. Selbst wenn man also auch von einer "Rechtssicherheit für die Allgemeinheit" sprechen kann, steht dies einem Verständnis, nach dem es sich bei der Rechtssicherheit um einen Grundrechtsgehalt handelt, nicht entgegen. Das hier zu entwickelnde Verständnis lässt sich zunächst auch aus einer Kombination unterschiedlicher Thesen begründen. Wenn Vertrauensschutz Freiheitsschutz bedeutet, und Rechtssicherheit Vertrauensschutz, dann ist Rechtssicherheit auch Freiheitsschutz. Allerdings ist die These, nach der es sich beim Vertrauensschutz um Freiheitsschutz handeln würde, jedenfalls in dieser Allgemeinheit, bislang kaum zu begründen. Vertrauensschutz wird in erster Linie nicht als ein tatbestandliches Element des Freiheitsschutzes angesehen, sondern als ein rechtsstaatlicher Aspekt, der damit erst auf einer Rechtfertigungsebene Bedeutung erlangt (als Schranken-Schranke bei der Frage nach der Zulässigkeit einer Freiheitsbeschränkung durch den Gesetzgeber). Neben dem Verhältnismäßigkeitsgebot soll der Vertrauensschutz einen selbständigen prozeduralen Charakter aufweisen. Dieses Verständnis mag ferner im Zusammenhang damit stehen, dass Vertrauensschutz als ein Grundsatz angesehen wird, der sich von einer Norm unterscheiden soll. Würde die letztgenannte Annahme zutreffen, könnte Vertrauensschutz nicht Freiheitsschutz bedeuten. Denn der von der Verfassung verbürgte Freiheitsschutz hat Normqualität &#8212; als "unmittelbar geltendes Recht" (Art. 1 Abs. 3 GG). Es ist zu zeigen, dass es sich beim Vertrauensschutz sowohl um eine Norm als auch um einen Grundsatz (Prinzip) handelt. Der Vertrauensschutz weist zwar durchaus ein prozedurales Element auf. Vertrauensschutz (Rechtssicherheit, Bestandsschutz) ist aber auch und vor allem ein Grundrechtsgehalt, weshalb er (schon) zum Tatbestand eines allgemeinen Freiheitsrechts gehört. Damit stellt er nicht erst oder allein eine Folge der Grundrechte dar. Vertrauensschutz (Bestandsschutz, Rechtssicherheit) ist Freiheitsschutz &#8212; zu diesem Ergebnis führt ein prinzipientheoretischer und damit normativer Ansatz. Er schließt eine begrifflich-gegenständliche Betrachtung ein, die notwendigerweise von einer normativen zu unterscheiden ist. Vor allem ist zu zeigen, dass der Vertrauensschutz ein Schutzgut aufweist. Mit den verschiedenen begrifflichen und normativen Elementen wird eine Struktur des verfassungsrechtlichen Bestandsschutzes entwickelt. Mit ihr lässt sich das bislang unklare Verhältnis von Vertrauensschutz, Rechtssicherheit, Kontinuität und dem Gebot der Verhältnismäßigkeit bestimmen.</description>
<pubDate>Sun, 19 Oct 2025 20:02:00 +0200</pubDate>
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