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Das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot gilt nur für den Bürger, jedoch nicht für Nicht-Private (BVerfGE 88, 384, 404; 94, 241, 258). Diese sind damit aber nicht etwa „rechtsstaatlich schutzlos“. Für sie gilt das Willkürverbot

Rechtssicherheit und Willkürverbot

Zeitschrift für Rechtsphilosophie (ZRph), Münster 2007, S. 53-58

Rechtssicherheit und Kontinuität werden in der staatsrechtswissenschaftlichen Literatur als objektive Grundprinzipien verstanden. Dies impliziert ihre gleiche Bedeutung für alle Teilnehmer des Rechtsverkehrs (beziehungsweise eine staatliche Pflicht, die darauf gerichtet wäre, ihre gleiche Bedeutung für alle Teilnehmer des Rechtsverkehrs sicherzustellen), also sowohl für private als auch für nicht-private.

Rechtssicherheit und Kontinuität als Grundprinzipien

Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit seien dem Vertrauensschutz vorgelagert. Sie zu beachten sei nicht nur ein rechtskulturelles Postulat, sondern ein verfassungsrechtliches Gebot. Bereits die Rechtssicherheit, die die Beständigkeit und die Unverbrüchlichkeit des Rechts fordere, stehe der Rückwirkung entgegen.

Vertrauensschutz heranzuziehen sei daher eigentlich überflüssig. Dies sei allenfalls geeignet, die Funktion der Rechtssicherheit in diesem Zusammenhang zu illustrieren. In Wirklichkeit diene der Vertrauensschutz auch weniger der Begründung als der Begrenzung des Rückwirkungsverbotes. Die objektiv orientierte Rechtssicherheit werde auf den bürgerbezogenen und damit subjektiven Vertrauensschutz reduziert.

So und im Ganzen:
Hartmut Maurer, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 3, 2. Auflage, 1996, Rn. 19, 26

Ähnlich wird auch eine Kontinuität als ein verfassungsrechtliches Grundprinzip verstanden: Bei der Rechtskontinuität handele es sich um ein Verfassungsprinzip, um einen von allen Staatsgewalten zu beachtenden Fundamentalgrundsatz, der auch die Permanenz der Rechtslage beinhalte. Die echte Rückwirkung eines Gesetzes habe mit dem Vertrauen des Bürgers nichts zu tun.

Anna Leisner, Kontinuität als Verfassungsprinzip, 2002, S. 190 f., 205, 472

Es ist zu zeigen, dass Rechtssicherheitslehre und Kontinuitätslehre damit im Ergebnis die Funktion von Recht überdehnen.

Zwei Funktionen von Recht: Freiheitsschutz und Schutz vor Willkür

Zwischen der Rechtssicherheit und dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot gibt es einen Zusammenhang. Rechtssicherheit (Bestandsschutz, Vertrauensschutz) bedeutet Freiheitsschutz für private Rechtsträger. Für Nicht-Private findet Rechtssicherheit zwar im Ergebnis auch, jedoch nur mittelbar Anwendung. Diese Rechtssicherheit ist daher in Wahrheit eine andere. Sie ist eine Folge des Willkürverbotes.

Symbolbild Hammer

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