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Rechtssicherheit ist weder eine bloße Vorbedingung des Freiheitsschutzes noch lediglich eine Folge des Rechtsstaates oder der Grundrechte. Vielmehr ist sie als Inhalt des Freiheitsschutzes zu bewerten.
Es handelt sich um einen Beitrag zur Verfassungsinterpretation. Die Prinzipientheorie verdeutlicht, dass der herkömmliche rechtswissenschaftliche Normbegriff sich als zu eng herausstellt. Es gibt nicht Werte (Prinzipien), die von Normen zu unterscheiden sind. Werte (Prinzipien) sind Normen.
Was folgt aus einer solchen Betrachtung? Nun, mit ihr lässt sich zeigen, dass Vertrauensschutz, Rechtssicherheit und Kontinuität – wie auch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot – Wirkungen ein und desselben Grundes sind.
Die Rückwirkungsrechtsprechung des BVerfG (3. Kapitel nebst Inhaltsverzeichnis u.a.)
Gibt es einen speziellen Tatbestand des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes? (s. auch das dort abrufbare 6. Kapitel – Kriterien des Bestandsschutzes)
Siehe – aktueller – auch den Aufsatz Die Angemessenheit der Begriffe oder das Schutzgut des Vertrauensschutzes, Zeitschrift für Rechtsphilosophie (ZRph) 2021
Zur Prinzipientheorie siehe schon: